Dienstag, 15. Februar 2011

Und weiter geht's!

Also eines muss man der BPjM lassen: sie sind schnell. Es ist noch nicht einmal 10 Uhr am Morgen und ich habe schon eine Antwort auf meine 2. Mail, die folgendermaßen aussah:

Sehr geehrter XXX,

danke für die schnelle Antwort, allerdings hat sie mir nicht geholfen. Die Gesetzeslage ist mir bekannt und ich benötigte auch keine weiteren Informationen über den Ablauf des Indizierungsverfahrens, ich hinterfrage seinen Sinn. Sie ignorieren meine Frage warum wir denn überhaupt eine weitere Prüfung durch die BPjM benötigen, wenn die Freigaben der USK doch verpflichtend sind.

Sehr irritiert hat mich außerdem dieser Abschnitt:
"Der Vertrieb und die Bewerbung indizierter Spiele an Minderjährige ist somit auch im Vergleich zu „USK 18“-Spielen erheblich eingeschränkt. Verstöße haben strafrechtliche Konsequenzen. Hieraus leitet sich bereits ein gravierender Wirkungsunterschied ab. "
Wenn ich Sie hier richtig verstehe, rechtfertigen Sie die Indizierung allein durch die Tatsache, dass sie existiert. Dies kann nicht Ihr Ernst sein!

Alles was ich von Ihnen möchte ist eine klare Antwort auf folgende Frage:
Welchen Sinn macht es, zwischen "USK 18"-Titeln und "jugendgefährdenden" Spielen zu unterscheiden, wenn eh beide Sorten nicht an Minderjährige verkauft werden dürfen?

Warum werden nicht auch Spiele die als "jugendgefährdend" eingestuft wurden, nicht einfach mit einem "USK 18"-Siegel versehen und veröffentlicht? Dem Gesetz zu Folge dürfen diese von Jugendlichen nicht erworben werden und damit wäre dem Jugendschutz Folge geleistet. Und da Jugendliche in diesem Fall nur die Verpackung eines Spiels sehen, kann man kaum davon ausgehen, dass dies ernste Folgen haben wird.

Ich hoffe, dass ich mich dieses mal klarer ausgedrückt habe und Sie mir meine Fragen beantworten können.

mfg Konrad Huber

Und hier die Antwort:

Sehr geehrter Herr Huber,
dem Jugendmedienschutz liegt die Annahme zugrunde, dass von Medien Beeinträchtigungen bzw. Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen können.
Auf der Ebene der Jugendbeeinträchtigung hat der Gesetzgeber im Film- und Spielebereich das System der regulierten Selbstregulierung eingeführt, ein Zusammenwirken der freiwilligen Selbstkontrollen USK/FSK und der Obersten Landesjugendbehörden.Der Sinn des Indizierungsverfahrens ergibt sich, wie ich in der letzten E-mail versucht habe darzustellen, daraus, dass die Gefahrenabwehr hinsichtlich jugendgefährdender Medien durch den Gesetzgeber im Vergleich zu jugendbeeinträchtigenden Inhalten noch intensiver erfolgen soll. Dem liegt eine erhöhte Gefahrenprognose bezüglich jugendgefährdender Inhalte zugrunde. § 18 Abs. 1 JuSchG beschreibt, um welche Inhalte es dabei geht.
Ziel ist es, jugendgefährdende Medien gänzlich aus dem Blickfeld Minderjähriger verschwinden zu lassen und dazu zählt die Verpackung genauso wie die Werbung. Die Jugendlichen sollen im besten Fall gar nicht wissen, dass es diese Medien gibt. Dass dies im Zeitalter des Internets nicht umfassend gelingt ist klar, allerdings müssen Sie bedenken, dass Sie anscheinend vom bereits am indizierten Inhalt interessierten Jugendlichen ausgehen, während das Gros der Jugendlichen tatsächlich nichts von den indizierten Inhalten mitbekommt. Zu selben Ergebnissen kommt auch das Hans-Bredow-Institut der Universität Hamburg, das eine wissenschaftliche Evaluierung des Jugendmedienschutzes in Deutschland vorgenommen hat. Falls Sie diese Ausarbeitung noch nicht kennen sollten, hier der Link:

http://www.hans-bredow-institut.de/webfm_send/104

Darin heißt es ab Seite 36 zur Erläuterung des Sinns des Indizierungsverfahrens:
„Bestimmte, nur für Erwachsene geeignete Produkte (freigegeben ab 18 Jahren oder Produkte, denen die Kennzeichnung verweigert wurde) liegen im Handel frei zugänglich aus und können praktisch ohne Beschränkungen beworben werden; sie sind daher für Kinder und Jugendliche trotz ihres für sie ungeeigneten Inhaltes als Produkte prinzipiell wahrnehmbar; Cover, Titelseiten, Szenenbilder und Screenshots, aber auch redaktionelle Berichterstattung über diese Produkte geraten in den Aufmerksamkeitskreis von Minderjährigen. Das gesetzliche Konzept sieht daher vor, dass Medien, die Inhalte transportieren, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht nur beeinträchtigen, sondern gefährden können, nach ihrer Veröffentlichung von der BPjM in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden (sogenannte „Indizierung“).
Ziel ist es, sie für Minderjährige nicht nur unzugänglich, sondern auch „unsichtbar“ zu machen; dies geschieht durch weitgehende Vertriebs-, Abgabe- und Ausstellungsbeschränkungen und durch ein breites Werbeverbot.

Das ist zumindest eine Begründung. "Jugendgefährdende" Medien sich "gefährlicher" und müssen deshalb besser von Minderjährigen ferngehalten werden als solche die "nur" mit einer Ab18-Kennzeichnung versehen wurden.

Ist das sinnvoll? Selbst wenn wir der Annahme des Autors folgen, dass sich Minderjährige nicht so sehr für indizierte Spiele interessieren wie ich mir denke, ist es zu verantworten dieses Material vor ihnen zu verstecken? Denn das ist ja die Absicht hier: "Die Jugendlichen sollen im besten Fall gar nicht wissen, dass es diese Medien gibt."
Es ist auf jeden Fall ein Statement, dass man im Hinterkopf behalten sollte.

15 Kommentare:

  1. *one Vote 4 Quote Database*
    ^^
    Happy Coding.

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  2. Als jemand der seit Jahren in Deutschland legal ungeschnittene Videospiele erwerben will, es aber aufgrund des Wirkens von USK und BPJM nicht kann, lese ich diesen einen Satz minimal anders.

    "Ziel ist es, sie für Volljährige nicht nur unzugänglich, sondern auch „unsichtbar“ zu machen; dies geschieht durch weitgehende Vertriebs-, Abgabe- und Ausstellungsbeschränkungen und durch ein breites Werbeverbot."

    Ich habe nur "Minder" durch "Voll" ersetzt. Gemessen an der Wirklichkeit halte ich diese Aussage dann für zutreffender.

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  3. Wenn ich den Herrn Salzmann (dessen Namen du beim zweiten mal nicht geXXXst hast) richtig vestrhe würde es also auch eine FSK auszeichnugn tun die dann über "ab 18" liegt?

    Weis allerdings nicht ob es sinn macht ihm das vorzuschlagen :-)

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  4. Hi! Vorab, ich lese hier schon einige Monate still mit und stimme in vielen Deiner Posts mit Dir überein. Die Problematik der BPjM sehe ich allerdings etwas anders.

    Zu Deiner Frage: "Welchen Sinn macht es, zwischen "USK 18"-Titeln und "jugendgefährdenden" Spielen zu unterscheiden, wenn eh beide Sorten nicht an Minderjährige verkauft werden dürfen?"

    Hierzu hilft es sicherlich etwas über den Tellerand zu schauen und nicht nur Die von Dir schon mehrfach angesprochenen Titel zu betrachten.

    Ein Beispiel: Pornograpische Titel von ThriXXX. Ohne jede Diskussion ab 18 Jahren und gehören in keiner Form in den offenen Handel. -Klar im Internet kommt da auch schon ein 10jähriger ran, aber da habe ich als Elternteil eine Kontrollfunktion/möglichkeit/pflicht. Genauso sehe ich es bei wirklich brutalen Splatterfilmen oder Spielen. Würden solche Titel nicht indiziert müsste ich aufpassen, dass meine Tochter nicht in die falsche Ecke vom Mediamarkt rennt und mit für Kinderaugen verstörenden Bildern konfrontiert wird.

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  5. Hallo P! Freut mich immer Kommentare von neuen Leuten zu lesen. :)

    Sehr guter Punkt den du da angesprochen hast. Ich bin mir der Problematik, auch ohne eigene Kinder, durchaus bewusst. Selbst in den aktuellen Verhältnissen kann ich nachvollziehen, dass du dir Sorgen um deine Tochter machst. Im örtlichen Müller zum Beispiel stehen die Nintendo Spiele fast direkt neben einer DVD Abteilung betitelt "Special Interest", in der Anime-Abteilung stößt man auf so manche nackte Brust und auch mit Zensur, BPjM und dem ganzen Kram hat die 18er Abteilung so einige krasse Cover zu bieten.
    Wenn ich so drüber nachdenke überrascht es mich, dass ich nicht mehr Beschwerden in der Richtung höre.

    Es stimmt schon, dass die (utopische) Komplettabschaffung deutscher Zensur-Behörden zu so einigen Problemen in diesem Bereich führen würde. Deswegen befassen wir uns bei der aktuell in Arbeit befindlichen Petition im VDVC-Forum auch nur mit Videospielen.

    Im Bereich Spiele ist das mit den Covern nämlich selbst bei beschlagnahmten Titeln wie Condemned, Manhunt oder Dead Rising recht harmlos. Aber ja, im Bereich Filme gibt es da durchaus Probleme.

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  6. Hi! Sorry für die verspätete Antwort, aber das WE kam mir dazwischen.

    Wie Du Richtig anmerkst sollte bei der Diskussion zwischen der Film und Spieleindustrie unterschieden werden.

    Gerade deshalb hatte ich die ThriXXX-Games als Beispiel genannt.

    Mal Hand auf Herz: Es gibt einfach Spiele die nicht in den freien und offenen Handel gehören. Ein gutes Beispiel ist doch die von Dir angesprochene Mangaszene in Form von schlecht programmierten Schulmädchen-Rape-RPGs. Würde die Spielezensur wirklich fallen (utopisch, wir Du schon sagst) wäre es für Publisher möglich ( und vor allem erst dann lohnenswert)solche Titel in Deutschland zu veröffentlichen und entsprechend zu vermarkten.

    Die BPjM unterscheidet sich meiner Meinung nach von der USK dadurch, dass Sie als executiv Behörde aktiv in die Rechte von Unternehmen eingreifen kann und das Jugendschutzgesetz unmittelbar umsetzt. Dies geschieht durch die USK nur indirekt.

    Daher oute mich gerne einerseits als Befürworter der BPjM. Andererseits sehe ich natürlich ein, dass seitens der BPjM viele Fehlentscheidungen getroffen wurden und sicherlich auch noch werden. Hier besteht Handlungs- und gerne auch Reformbedarf.

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  7. Ich weiß net so recht. Selbst wenn die Gesetze abgeschafft werden würden, stellt sich die Frage ob deutsche Publisher tatsächlich damit anfangen würden, die von dir angesprochenen Rape-Spiele zu veröffentlichen und zu vermarkten.

    Nehmen wir doch mal das oft erwähnte Rape-Lay. Dieses Spiel ist, trotz allem Hin und Her in westlichen Medien, immer noch nur auf dem japanischen Markt zu finden. Es ist einfach ein besonders krasses und dann doch relativ unrealistisches Beispiel. Das letzte mal, dass jemand "Sex sells" auf ein gesamtes Videospiel zu übertragen war meines Wissens nach das gescheiterte BMX XXX.
    Okay, und Bayonetta, aber das ist was anderes. :P

    Und ich bin immer noch gegen die BPjM. Es gibt einfach keinen guten Grund warum Deutschland so krasse Ausnahmeregelungen hat wenn es um "Erwachsenen-Spiele" geht.

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  8. Hierauf möchte ich antworten und von der XXX-Problematik ersteinmal abweichen. Verstehe mein Posting bitte nicht falsch. Ich stehe nämlich grundsätzlich auf Deiner Seite.

    Man sollte bei der Betrachtung einen wichtigen juristischen Aspekt nicht vernachlässigen. Die USK ist eine GmbH die die Auflage des Jugendschutzgesetzes umsetzt(Kennzeichnung).

    Jetzt wird es kompliziert.
    Die Kennzeichen selber werden aber nicht von der USK erteilt. Dies geschieht letztendlich von den staatlichen Vertretern der Obersten Landesjugendbehören. Denn es handelt sich um Verwaltungsakte.

    Eine Indizierung erfolgt ebenso nur durch die Behörde selber und nicht durch die USK die ja eigentlich von der Industrie selber gegründet wurde.

    (Hoffentlich drücke ich mich nicht zu umständlich aus). Meiner Meinung nach kann die BPjM also nicht abgeschafft werden. Es handelt sich im Gegensatz zur USK um eine Bundesoberbehörde, mit hoheitlichen Aufgaben. Die USK kann ohne die BPjM kein Einziges Kennzeichen vergeben.

    Umgekehrt könnte die BPjM den Aufwand der USK nicht alleine stemmen. Somit sind beide eng verzahnt und aufeinander angewiesen.

    Jetzt vesuche ich den Kreis zu schliessen: Unterschied zwischen keine Kennzeichnung gemäß §14 JuSchG und USK18!

    Ab USK18: Das Spiel darf nicht an unter 18jährige verkauft werden, aber ich darf das Spiel meiner Tochter als Erziehungsberechtigter zugänglich machen. Zum Beispiel vor Ihren Augen zocken.

    keine Kennzeichnung gemäß §14 JuSchG: Hier entscheidet die Behörde ob das Spiel indiziert wird. Falls ja, mache ich mich strafbar wenn ich das Spiel meiner Tochter zugänglich mache. Also auch dann wenn ich es vor Ihren Augen spiele. Die möglichen Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich von einer Freigabe ab 18.

    Entscheidet die BPjM gegen eine Indizierung kann eine USK18 Kennzeichnung durch die USK nachgeholt werden.

    Autsch, jetzt ist doch der Beamte in mir durchgekommen ;-) (Bin aber in einem komplett anderen Sachgebiet tätig)

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  9. "Die USK kann ohne die BPjM kein Einziges Kennzeichen vergeben."

    Daraus könnte man, so wie ich die Sache sehe, eine von 2 Schlussfolgerungen ziehen.
    a) Man überlässt den obersten Landesjugendbehörden weiterhin die Vergabe der Freigaben, mit dem Unterschied, dass es nichts über "keine Jugendfreigabe" gibt. Denn es macht weiterhin keinen Sinn, dass es eine Stufe darüber gibt.
    b) Man schafft einfach beides ab und übernimmt endlich die PEGI in Deutschland.


    "Falls ja, mache ich mich strafbar wenn ich das Spiel meiner Tochter zugänglich mache. "

    Bist du dir da sicher? Steht es dir als Erziehungsberechtigter nicht frei, dein Kind jugendgefährdendem Material auszusetzen? Einmal völlig davon abgesehen, dass das eh nicht kontrolliert werden kann.


    "Entscheidet die BPjM gegen eine Indizierung kann eine USK18 Kennzeichnung durch die USK nachgeholt werden."

    Das wusste ich. Allerdings ist das Limbo zwischen ab18 und indiziert auch keine Lösung. :P Das ist soweit ich weiß eine rechtliche Grauzone und das wiederum führt dazu, dass sich keine Seite wirklich damit befassen will.

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  10. Und nein, ich fühle mich nicht von dir angegriffen. Keine Sorge. :)

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  11. Die Strafbarkeit ergibt sich m.E. aus §18 JuSchG i.v.m. §130 stgb bzw. 184 stgb.

    Sollte man als Erwachsener unter 18jährigen indizierte Inhalte zugänglich machen: "wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

    Als Erziehungsberichtigter habe ich also folgendes Problem. Lasse ich mein Kind ein indiziertes Spiel mit seinen Freunden zocken laufe ich Gefahr, dass diese Freunde ein Elternteil vom Typus Frau Pfeiffer haben. Und schon habe ich ne Anzeige am Hals.

    Mein DragonAge kann ich mit ner 18er freigabe ohne Problem zocken, auch wenn meine Kleine neben mir sitzt (mach ich zwar nicht).

    Zu a) und b) komme ich später noch ;-)

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  12. Und weiter gehts...
    zu a) es wird auch weiterhin zwischen einer Indizierung und einer freigabe ab 18 zu unterscheiden sein. Nicht mehr und nicht weniger. Alles andere ist zu konträr mit dem JuSchG. Der Unterschied liegt einfach darin, dass es bei einer Freigabe ab 18 volljährigen Bürgen überlassen bleibt, ob Sie dieses Spiel Ihren Kindern "zumuten" (besser zutrauen) oder nicht. Bei keiner Freigabe nimmt dir der Staat als Erwachsener diese Entscheidung durch eine Strafbewehrung ab. Hier haben wir zum Beispiel schon über besagte XXX Titel gesprochen und ich finde dies prinzipiell nicht schlecht.

    Allerdings sollte man als Bürger sich natürlich nicht entmündigen lassen. Und hier geht ein großes Lob an Deine Seite. Es muss im Einzelfall entschieden und disskutiert werden. Wenn möglich im Vorfeld. Hier hilft nur Aufklärung der Beamten. Wichtig finde ich in diesem Zusammenhang vorallem dass Stimmungsmachern wie Frau Pfeiffer paroli geboten wird und derem Einfluss auf die Staatlichen Kontrollorgane minimiert wird.

    zu b) Die PEGI wird die USK in Ihrer jetzigen Form nicht ablösen. Die PEGI besteht letzendlich aus VSC (England) und NICAM(Niederlande). Die Bundesregierung wird sich nicht darauf einlassen, dass die Einhaltung des JuSchG von auswärtigen Institutionen übernommen wird.

    Hier sind wir im Bereich Europarecht. Lass Dir gesagt sein, dass sich da bei jedem deutschen Beamten/Politiker die Nackenhaare sträuben. Daher macht eine Intiative PRO Pegi Kontra USK in meinen Augen leider keinen Sinn.

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  13. P, danke für deine ausführlichen Kommentare und alles, aber....

    "Die Bundesregierung wird sich nicht darauf einlassen, dass die Einhaltung des JuSchG von auswärtigen Institutionen übernommen wird.

    Hier sind wir im Bereich Europarecht. Lass Dir gesagt sein, dass sich da bei jedem deutschen Beamten/Politiker die Nackenhaare sträuben. Daher macht eine Intiative PRO Pegi Kontra USK in meinen Augen leider keinen Sinn."

    Wie heißt mein Blog? ;)

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  14. Genau, gerade wegen Deinem Motto habe ich mich entschlossen ein paar Gedanken zu posten. Ich ärgere mich schon seit Jahren über die Umsetzung unseres JuSchG, bin aber auf Grund besagter Windmühlen nie aktiv geworden. Im Kern der Sache sind wir sicherlich einer Meinung. Der Unterschied: Ich bin selber in einem deutschen Behördenapparat tätig und habe hierdurch direkten Einblick in die tägliche Behördenmühle und kann mir leider nur zu gut vorstellen, wie die lieben Kollegen auf so manche Aktion reagieren. Leider entweder gar nicht,mit Formbriefen oder als Fachidioten wie der Kollege von der BPjM. Hier hätte ich mir eine offenere Kommunikation mit Dir als Bürger gewünscht. Er hätte offener die Aufgaben seiner Behörde kommunizieren müssen. Über seine Antwort ärgere ich mich heute noch Schwarz :-) Daher mein Versuch das Thema aus Verwaltungsjuristischer/politischer darzustellen.(Umso gespannter bin ich auf die Doktorarbeit von Deinem Stigma-Kollegen, ich hoffe auf eine Veröffentlichung)

    By the way: Habe gestern mit meiner Freundinn noch einmal ein paar Stündchen DragonAge gezockt (11.03.2011 is comming soon). Was uns beim zocken hinsichtlich Jugendschutz immer wieder aufstösst: Wenn ich schon ein Spiel mit ner 18er Freigabe zocke: Wo sind die Nippel (Bsp: Sexszene mit Morrigan)? Hier lässt sich die Spieleindustrie für den Amerikanischen Markt meiner Meinung nach extrem beeinflussen. Finde ich genauso zum Kotzen wie "grünes Blut" für den deutschen Markt.

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